Zusatz zu den Dienstleistungen

Sofern hierin nichts Anderes bestimmt ist, wird auf diesen Zusatz zu den Dienstleistungen („Rider“) in der oben genannten „Bestellung“ verwiesen oder er ist dieser beigefügt und wird durch diesen Verweis in die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Bestellung integriert. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dieses Zusatzes und aller anderen integrierten Zusätze sowie die Bestellung werden gemeinsam als „Vereinbarung“ bezeichnet. Begriffe, die in diesem Zusatz nicht definiert sind, haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung. Dieser Zusatz ist als Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gedacht. Im Falle eines Konflikts zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem vorliegenden Zusatz hat der vorliegende Zusatz Vorrang.

  1. Anweisungen. Der Käufer erteilt dem Verkäufer Anweisungen in Form von Zeichnungen oder in anderer Weise, die für die ordnungsgemäße Ausführung der Dienstleistungen erforderlich sind (die „Anweisungen“). Die Dienstleistungen werden in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Käufers ausgeführt, auch wenn der Käufer neue oder andere Anweisungen für die Dienstleistungen erteilt, solange der Umfang der Dienstleistungen nicht geändert wird. Änderungen des Umfangs der Dienstleistungen werden in Abschnitt I0 geregelt. Der Verkäufer darf nur die Materialien oder Ausrüstungen verwenden, die der Käufer unter Angabe des Herstellers und/oder der Marke/Handelsbezeichnung spezifiziert. Während der gesamten Geltungsdauer der Vereinbarung hat der Verkäufer dafür zu sorgen, dass die Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Anweisungen erbracht werden; der Verkäufer hat jedoch auch dafür zu sorgen, dass etwaige Unstimmigkeiten zwischen den Anweisungen und den zu erbringenden Dienstleistungen oder Fehler in den Anweisungen dem Käufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitgeteilt werden, damit die Parteien die Unstimmigkeiten und/oder Fehler beheben können. 
  2.  Muster. Der Verkäufer ist verpflichtet, so schnell wie möglich zwei (2) Kopien aller Muster, Werkstatt- oder Einstellzeichnungen, Zeitpläne und/oder Spezifikationen, die für die Dienstleistungen erforderlich sind („Muster“), einzureichen, so dass keine Verzögerung bei der Erbringung der Dienstleistungen entsteht. Nach Erhalt der Muster wird der Käufer die Muster ändern und/oder genehmigen. Der Verkäufer nimmt alle Änderungen an den Dienstleistungen vor, die erforderlich sind, damit die Dienstleistungen mit den Änderungen an den Mustern übereinstimmen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abschnitt 1 bezüglich der Verpflichtung des Verkäufers, Unstimmigkeiten und/oder Fehler zu identifizieren. Die Genehmigung von Mustern durch den Käufer entbindet den Verkäufer nicht von der Verantwortung oder Haftung für Fehler in den Mustern oder den daraus hervorgehenden Waren. Der Verkäufer hat keinen Anspruch auf Verzögerung bei der Genehmigung von Mustern, es sei denn, der Verkäufer hat den Käufer zuvor schriftlich darüber informiert, dass eine solche Genehmigung bis zu einem bestimmten Datum erforderlich ist, und der Käufer hat sich bereit erklärt, die Muster bis zu diesem bestimmten Datum zu genehmigen.
  3. Arbeitsprodukte. Der Verkäufer wird dem Käufer alle Arbeiten, Zeichnungen, Muster, Zeitpläne, Spezifikationen, Modelle, Ideen und Inventionen, I/1227007.10 Entdeckungen, Verfahren, Verbesserungen, Spezifikationen, Betriebsanweisungen, Notizen und alle anderen Unterlagen (unabhängig davon, ob sie patentfähig sind oder nicht), die vom Verkäufer im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen, allein oder in Zusammenarbeit mit anderen entwickelt oder erstmals in die Praxis umgesetzt wurden (das „Arbeitsergebnis“), vor Abschluss der Dienstleistungen oder Lieferung der relevanten Waren vollständig und unverzüglich schriftlich offenlegen. Sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas Anderes angegeben ist, erklärt sich der Verkäufer damit einverstanden, dass das Arbeitsprodukt Eigentum des Käufers ist und dass der Verkäufer während der Laufzeit der Vereinbarung und auch danach alle Papiere ausfertigen und alles tun wird, was der Käufer für notwendig erachtet, um sicherzustellen, dass der Käufer das volle Eigentum an diesem Arbeitsprodukt erhält. Das gesamte Arbeitsprodukt, das im Zusammenhang mit der Bestellung für den Käufer erstellt wurde, ist Eigentum des Käufers und unterliegt der Überprüfung durch den Käufer und darf nur auf Anweisung des Käufers an den Käufer geliefert oder anderweitig vom Verkäufer wie vom Käufer angeordnet entsorgt werden. Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, dass, wenn ein Werk oder ein Teil davon, das im Rahmen der Bestellung erstellt wurde, unabhängig davon, ob es auf Anweisung des Käufers erstellt wurde oder nicht, urheberrechtsfähig ist, es als „Auftragswerk“ nach der Definition in den Urheberrechtsgesetzen der Vereinigten Staaten gilt. Sollte ein vom Verkäufer geschaffenes urheberrechtsfähiges Werk aus irgendeinem Grund von der Definition des Begriffs „Auftragswerk“ ausgenommen sein, so überträgt der Verkäufer hiermit dem Käufer alle Rechte, Titel und Interessen in und an einem solchen Werk, einschließlich des vor dem Datum der Ausführung dieser Vereinbarung geschaffenen Werks, einschließlich des darin enthaltenen Urheberrechts und jeglicher Verlängerung des Urheberrechts. Der Verkäufer ist verpflichtet, mit dem Käufer oder dessen Beauftragten zusammenzuarbeiten und Zuweisungsunterlagen, Erklärungen und andere vom Käufer vorbereitete Unterlagen auszuführen und andere notwendige Maßnahmen zu ergreifen, die der Käufer in angemessener Weise anordnet, um das Vorstehende zu bewirken oder um Eigentumsrechte, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder damit in Beziehung stehen, zu vervollständigen oder durchzusetzen. Eine solche Kooperation und Ausführung erfolgt ohne zusätzliche Vergütung an den Verkäufer, jedoch unter der Voraussetzung, dass der Käufer den Verkäufer für angemessene Auslagen entschädigt, die auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers entstanden sind. Der Verkäufer veranlasst, dass alle Mitarbeiter, Vertreter und Subunternehmen des Verkäufers, die mit der Erfüllung der Vereinbarung betraut sind oder Zugriff zu vertraulichen Informationen erhalten, eine Vereinbarung unterzeichnen, in der sie die Eigentumsrechte des Käufers anerkennen und sich mit den in diesem Paragraphen dargelegten Verpflichtungen des Verkäufers einverstanden erklären. Sofern mit dem Käufer nichts Anderes vereinbart wurde, zahlt der Verkäufer alle Tantiemen und Aufwandsentschädigungen für Waren und Arbeitsprodukte, die in den Dienstleistungen enthalten sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen. Soweit es einen Konflikt zwischen diesem Paragraphen und dem Paragraphen über „Geistiges Eigentum“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt, hat dieser Paragraph Vorrang.
  4. Das Eigentum des Käufers. Alle Zeichnungen, Muster, Zeitpläne, Spezifikationen, Modelle, Ideen, Inventionen, Entdeckungen, Prozesse, Verbesserungen, Spezifikationen, Anweisungen, Notizen des Käufers und alle anderen Unterlagen („Eigentum des Käufers“), die dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden, dürfen vom Verkäufer zu keinem anderen Zweck als der Erbringung der Dienstleistungen und der Lieferung von Waren gemäß der Vereinbarung verwendet werden. Nach Vollendung der Dienstleistungen oder Beendigung der Vereinbarung aus irgendeinem Grund oder ohne Grund oder zu irgendeinem früheren Zeitpunkt auf Verlangen des Käufers gibt der Verkäufer ohne Kosten für den Käufer das gesamte Eigentum des Käufers und sonstiges Eigentum des Käufers zurück, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Arbeitsprodukte, die sich zu dieser Zeit im Besitz des Verkäufers befinden, und löscht von den Computersystemen, einschließlich Kopien, Auszüge, Zusammenfassungen und Teile davon, unabhängig von den verwendeten Medien, und er vernichtet das Eigentum des Käufers aus seinen Computersystemen, sofern in der Bestellung nichts anderes vorgesehen ist, und bestätigt schriftlich auf Verlangen des Käufers, dass er diese Anforderungen erfüllt habe. 
  5. Qualitätsmaterialien und Garantie. Zusätzlich zu den anderen Garantien, die in der Vereinbarung festgelegt sind,  garantiert der Verkäufer alle Dienstleistungen für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum der Schlusszahlung. Der Verkäufer garantiert, dass das vom Verkäufer im Rahmen der Vereinbarung gelieferte Arbeitsprodukt und alle Rechte daran: (l) Eigentum des Verkäufers sind und nicht gegen die Rechte Dritter verstoßen oder diese in irgendeiner Weise verletzen; und (2) frei von allen Pfandrechten und Belastungen sind. Diese Garantie ergänzt die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dargelegten Garantien.
  6. Ausrüstung. Der Verkäufer stellt auf seine Kosten alle Ausrüstungen, Materialien und Lieferungen zur Verfügung, die er für die Erfüllung seiner Leistungspflichten benötigt, mit Ausnahme von Ausrüstungen, Materialien und Lieferungen, falls vorhanden, die vom Käufer bereitgestellt oder bezahlt werden. Der Verkäufer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass der Käufer nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen oder sonstigem Eigentum haftet, die dem Verkäufer oder seinen Mitarbeitern oder Beauftragten gehören oder von diesen gemietet wurden und die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verwendet werden oder verwendet werden sollen, es sei denn, dies ist auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Käufers oder seiner Mitarbeiter oder Beauftragten zurückzuführen. Vorbehaltlich der Anforderungen in Abschnitt 20 versichert der Verkäufer alle seine Ausrüstungen, Materialien und Lieferungen mit der erforderlichen umfassenden allgemeinen Haftpflichtversicherung.
  7. Schutz von Dienstleistungen und Eigentum. Im Zusammenhang mit seiner Leistung im Rahmen der Vereinbarung ist der Verkäufer verpflichtet, das Eigentum des Käufers, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Eigentum, die Ausrüstung und die Immobilien des Käufers, ständig vor Beschädigung, Verletzung oder Verlust zu schützen und alle Durchgänge, Schutzzäune, Beleuchtungen und sonstigen Schutzeinrichtungen, die von den Behörden oder den örtlichen Gegebenheiten vorgeschrieben sind, bereitzustellen und zu warten. Wenn es dem Verkäufer zuzuschreiben ist, repariert oder ersetzt der Verkäufer beschädigtes, verletztes oder verlorenes Eigentum des Käufers in dem Umfang, der erforderlich ist, um das Eigentum in seinen Zustand vor der Beschädigung, Verletzung oder dem Verlust zu versetzen. Der Käufer übernimmt keine Verantwortung für den Verlust, die Beschädigung, die Zerstörung oder den Diebstahl von Eigentum, das dem Verkäufer oder seinen Subunternehmern gehört oder von ihnen geleast wurde.
  8. Statusberichte und Zugang. Der Verkäufer stellt dem Käufer auf Anfrage kostenlos einen schriftlichen Statusbericht über die erbrachten, in Ausführung befindlichen und geplanten Dienstleistungen mit Angabe der Fertigstellungstermine zur Verfügung.
  9. Beaufsichtigung und Personal des Verkäufers. Der Verkäufer hat während der gesamten Erbringung der Dienstleistungen eine kompetente Aufsichtsperson zu beschäftigen. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer jederzeit über die 24/7-Kontaktinformationen der Aufsichtsperson auf dem Laufenden zu halten und den Käufer unverzüglich schriftlich über jeden Wechsel der Aufsichtsperson zu informieren. Alle der Aufsichtsperson erteilten Anweisungen sind für den Verkäufer so verbindlich, als wären sie ihm selbst erteilt worden. Der Verkäufer hat die Erbringung der Dienstleistungen zu beaufsichtigen.
  10.  Änderungen an den Dienstleistungen. Der Käufer kann den Umfang der Dienstleistungen durch eine schriftliche Anweisung an den Verkäufer ändern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Bestellung zusätzlicher Dienstleistungen oder die Änderungen durch Abänderung, Hinzufügung oder Abzug von Dienstleistungen vornehmen, ohne dass die Vereinbarung dadurch außer Kraft gesetzt wird. Der Verkäufer muss dem Käufer kostenlos ein schriftliches Angebot unterbreiten, in dem die Kosten und andere relevante Informationen bezüglich einer Änderung des Umfangs der Dienstleistungen aufgeführt sind. Die vom Verkäufer angegebenen Gebühren für die Änderung des Leistungsumfangs dürfen vor der Annahme durch den Käufer für einen Zeitraum von drei (3) Monaten ab dem Datum des Eingangs beim Käufer nicht erhöht werden. Die Parteien stimmen darin überein, dass dieser Paragraph nicht als Verzicht durch irgendein Verhalten des Käufers angesehen wird. Darüber hinaus stellt ein Verzicht des Käufers auf diesen Paragraphen in einem oder mehreren Fällen keinen Verzicht bei einer späteren Gelegenheit dar.
  11. Berichtigung von Dienstleistungen. Für den Fall, dass die aus den Dienstleistungen hervorgegangenen Waren nicht mit den Anweisungen übereinstimmen, hat der Verkäufer unverzüglich alle nicht konformen Waren aus den Geschäftsräumen des Käufers zu entfernen und die Dienstleistungen gemäß den Anweisungen/Mustern unverzüglich und ohne Kosten für den Käufer zu ersetzen und erneut auszuführen, wobei er die Kosten für die Herstellung der Konformität aller Dienstleistungen mit den Anweisungen/Mustern zu tragen hat.
  12. Dokumentation. Auf Anfrage stellt der Verkäufer dem Käufer eine Reihe von Bestandszeichnungen und alle erforderlichen Aktualisierungen/Änderungen zur Verfügung, die der Käufer benötigt, um die Waren für die vorgesehenen Zwecke zu nutzen und zu pflegen, solange der Käufer die Waren nutzt. Der Verkäufer liefert zusammen mit den Waren eine Anweisungsdokumentation. Zu dieser Dokumentation gehören Betriebs- und Wartungshandbücher, die mindestens Folgendes enthalten müssen: Listen von Auftragnehmern und Lieferanten, Garantien, Schalt- und Steuerpläne, Bedienungsanleitungen, Wartungsanleitungen und Stücklisten.
  13. Gegenseitige Verantwortung der Verkäufer. Verursacht der Verkäufer einem anderen Verkäufer einen Schaden, so ist der Verkäufer verpflichtet, diesen Schaden unverzüglich und in angemessener Weise durch eine Vereinbarung oder auf andere Weise zu regeln, so dass die Erbringung der Dienstleistungen nicht verzögert wird. Wenn ein solcher, anderer Verkäufer den Käufer wegen eines dem Verkäufer zuzuschreibenden Schadens verklagt, hat der Käufer den Verkäufer zu benachrichtigen, der dieses Verfahren auf Kosten des Verkäufers verteidigt, und wenn sich daraus ein Urteil gegen den Käufer ergibt, hat der Verkäufer dieses zu bezahlen oder zu befriedigen und alle dem Käufer entstandenen Kosten zu zahlen und den Käufer schadlos zu halten. Wenn ein Teil der Leistungen des Verkäufers von der ordnungsgemäßen Ausführung oder den Ergebnissen der Leistungen eines anderen Verkäufers abhängt, muss der Verkäufer alle Mängel an diesen Leistungen oder Waren, die sie für die ordnungsgemäße Ausführung und die Ergebnisse untauglich machen, prüfen und dem Käufer unverzüglich mitteilen. Unterlässt der Verkäufer diese Prüfung und Meldung, so gilt dies als Anerkennung der Leistungen und Waren des anderen Verkäufers als tauglich und ordnungsgemäß.
  14. Subunternehmer. Der Verkäufer muss dem Käufer so bald wie möglich nach Erhalt dieser Bestellung schriftlich die Namen der Subunternehmer mitteilen, die ihn bei der Erbringung der Dienstleistungen unterstützen sollen, und darf keine Subunternehmer beschäftigen, gegen die der Käufer Einwände hat und die er dem Verkäufer rechtzeitig mitteilt. Der Verkäufer stimmt zu, dass er gegenüber dem Käufer in vollem Umfang für die Handlungen und Unterlassungen der vom Verkäufer direkt beschäftigten Personen sowie für die Handlungen und Unterlassungen seiner Subunternehmer und der von ihnen entweder direkt oder indirekt beschäftigten Personen verantwortlich ist. Nichts in der Vereinbarung begründet eine vertragliche Beziehung zwischen Subunternehmern und dem Käufer.
  15. Nutzung der Räumlichkeiten des Käufers. Wenn der Verkäufer, seine Beauftragten oder seine Subunternehmer die Dienstleistungen auf dem Gelände des Käufers erbringen, hat der Verkäufer seine Ausrüstung, Geräte, die Lagerung von Materialien und die Tätigkeiten seiner Mitarbeiter, Beauftragten und Subunternehmer auf die Grenzen zu beschränken, die durch Gesetze, Verordnungen, Regeln, Normen, Regelungen, Genehmigungen oder Anweisungen des Käufers vorgegeben sind, und darf das Gelände des Käufers nicht unangemessen mit Ausrüstung, Geräten oder Materialien des Verkäufers belasten. Der Verkäufer muss die Regeln, Vorschriften und Anweisungen des Käufers vollziehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf solche, die sich auf Schilder, Werbung, Feuer und Rauchen, Sicherheits- und Schweißverfahren beziehen. Der Verkäufer darf keine unsicheren oder ungesunden Arbeitsbedingungen schaffen, denen die Mitarbeiter des Verkäufers oder die Mitarbeiter des Käufers und/oder der Subunternehmer ausgesetzt sein könnten, und ist für die Einhaltung aller Arbeits- und Sicherheitsgesetze im Zusammenhang mit den Dienstleistungen verantwortlich. Auf Verlangen des Käufers hat der Verkäufer sanitäre Anlagen bereitzustellen, zu warten und ordnungsgemäß zu entfernen. Ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Käufers dürfen keine Fotos von den Räumlichkeiten des Käufers oder den Dienstleistungen gemacht werden, und der Verkäufer darf auch nicht zulassen, dass Fotos von Mitarbeitern des Verkäufers, von Subunternehmern oder anderen im Rahmen dieser Vereinbarung beteiligten Personen gemacht werden. Alle genehmigten Fotos sind Arbeitsprodukte und gehen in das Eigentum des Käufers über, und die Verwendung wird vom Käufer kontrolliert.
  16. Zustand des Platzes. Bei den Standorten des Käufers handelt es sich um industrielle chemische Produktionseinrichtungen. Der Verkäufer hat den Kontakt mit den Chemikalien und der Ausrüstung des Käufers sowie mit Chemikalien oder Rückständen, die sich in flüssiger oder fester Form im oder auf dem Boden befinden können, zu vermeiden, wenn er sich an den Standorten des Käufers aufhält. Der Käufer verfügt über Sicherheitsdatenblätter, die dem Verkäufer als Referenz dienen. Der Verkäufer ist allein dafür verantwortlich, dass alle notwendigen und angemessenen Sicherheits-, Schulungs- und Verfahrensvorkehrungen vom Verkäufer und seinen Vertretern getroffen werden. Im Falle von Verletzungen oder Krankheiten, in die der Verkäufer oder seine Beauftragten verwickelt sind, hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und ihm auf Verlangen des Käufers Zugang zu allen Akten, Aufzeichnungen und Berichten zu gewähren, die sich im Zusammenhang mit einem solchen Vorfall im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Verkäufers befinden. Der Zutritt zum Standort des Käufers zur Erbringung von Dienstleistungen und/oder zur Lieferung von Waren muss von den zuständigen Mitarbeitern des Käufers genehmigt werden.
  17. Aufräumen. Wenn der Verkäufer oder seine Subunternehmer die Dienstleistungen auf dem Anwesen des Käufers erbringen, hat der Verkäufer das Anwesen zu jeder Zeit frei von Ansammlungen von Abfall oder Müll zu halten, die vom Verkäufer, seinen Angestellten, Beauftragten oder Subunternehmern verursacht wurden, und nach Beendigung der Dienstleistungen hat der Verkäufer seinen gesamten Abfall und Müll vom und um das Anwesen herum sowie alle seine Werkzeuge, Gerüste und überschüssigen Materialien zu entfernen und das Anwesen „besenrein“ oder gleichwertig zu hinterlassen, es sei denn, dies wird genauer festgelegt. Im Konfliktfall kann der Käufer das verbleibende Material und den Müll entfernen und die Kosten dem Verkäufer in Rechnung stellen oder die Kosten mit der dem Verkäufer geschuldeten Abschlusszahlung verrechnen.
  18. Art des Verhältnisses. Das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer ist das von unabhängigen Vertragspartnern. Keine der Parteien ist als Vertreter der anderen Partei anzusehen, noch wird hiermit ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Partnerschaft begründet, und keine der Parteien ist befugt, für die andere Partei verbindliche Maßnahmen zu ergreifen.
  19. Einhaltung von Gesetzen. Der Zusatz nimmt durch Verweis Bezug auf alle anwendbaren Gesetze, Regeln, Vorschriften, Regelungen, Verordnungen und Durchführungsverordnungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Umweltgesetze („Gesetze“), aller staatlichen Behörden, die in irgendeiner Weise mit den Dienstleistungen in Zusammenhang stehen, und der Verkäufer hat diese einzuhalten. Genehmigungen und Lizenzen, die für die Erbringung der Dienstleistungen notwendig sind, sind vom Verkäufer einzuholen und zu bezahlen. Falls der Verkäufer Dienstleistungen erbringt, die gegen die Gesetze verstoßen, trägt der Verkäufer alle Kosten und Aufwendungen, die mit der Änderung oder dem Ersatz dieser Dienstleistungen verbunden sind.
  20. Versicherung. Sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich anders angegeben, muss der Verkäufer folgende Versicherungen abschließen:

    (a) Arbeitgeberhaftpflicht- und Arbeitnehmerunfallversicherung nach Maßgabe der geltenden Gesetze.

    (b) Eine umfassende allgemeine Haftpflichtversicherung, die alle Schadenersatzansprüche für Personenschäden oder Todesfälle einschließt, die von anderen Personen als den Mitarbeitern des Verkäufers erlitten werden. Diese Versicherung muss eine Deckungssumme von mindestens zwei Millionen US-Dollar ($2.000.000) pro Schadens- und Haftungsfall aufweisen. Diese Versicherung muss eine Deckungssumme von mindestens zwei Millionen US-Dollar ($2.000.000) pro Schadensereignis und eine Haftpflichtversicherung gegen alle Ansprüche für Schäden am Eigentum des Käufers und anderer Parteien in Höhe von mindestens einer Million US-Dollar ($1.000.000) umfassen.

    (c) Umfassende allgemeine Haftpflichtversicherung, die alle Ansprüche auf vertragliche Haftung, Sachschäden, Haftung für Personenschäden, Explosions- und Einsturzschäden sowie Produkthaftung und Haftung für abgeschlossene Vorgänge in einer Höhe von mindestens zwei Millionen US-Dollar (2.000.000 $) pro Schadensfall abdeckt. Diese umfassende allgemeine Haftpflichtversicherung deckt den Betrieb oder die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen, Material oder Lieferungen, die der Verkäufer zur Erbringung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt 6 bereitstellt.

    (d) Für den Fall, dass der Verkäufer bei der Ausführung dieser Bestellung Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen oder andere selbstfahrende Fahrzeuge einsetzt, muss der Verkäufer außerdem eine umfassende Kfz-Haftpflichtversicherung unterhalten, die alle Ansprüche aus eigenen, fremden und gemieteten Fahrzeugen abdeckt. Diese Versicherung muss eine Deckungssumme von mindestens zwei Millionen U.S. Dollar ($2.000.000) für eine Person, zwei Millionen U.S. Dollar ($2.000.000) pro Vorfall, und eine Sachschadenversicherung in Höhe von mindestens einer Million U.S. Dollar ($1.000.000) für den Betrieb dieser Fahrzeuge decken.

    (e) Wo ein potenzielles Risiko besteht, sollte der Verkäufer eine Versicherung gegen Umweltverschmutzung in Höhe von zwei Millionen US-Dollar ($2.000.000) pro Schadensfall abschließen.

    (f) Die im Rahmen dieser Vereinbarung geforderte umfassende allgemeine Haftpflichtversicherung und die umfassende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung müssen ereignisbezogene Policen sein.

    (g) Bei allen im Rahmen dieser Vereinbarung erforderlichen Versicherungen muss der Verkäufer den Käufer ausdrücklich als zusätzlichen Versicherten benennen, wobei die Deckung vorrangig vor allen anderen dem Käufer zur Verfügung stehenden Versicherungen ist. Der Verkäufer ist dafür verantwortlich, dass alle Subunternehmer den Käufer als zusätzlichen Versicherten benennen, wobei der Versicherungsschutz vorrangig vor allen anderen dem Käufer zur Verfügung stehenden Versicherungen ist. Ausnahmen vom vollständigen Versicherungsschutz bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Käufers und sind auf dem Versicherungsschein zu vermerken. Besondere Gefahren, die nicht anderweitig versichert sind, werden nach Vereinbarung mit dem Käufer durch einen Zusatz zur Versicherungspolice versichert. Der Verkäufer hat dem Käufer auf Verlangen eine Versicherungsbescheinigung vorzulegen, bevor er mit der Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Waren beginnt. Die Versicherung muss in einer für den Käufer annehmbaren Form abgeschlossen werden und den Versicherer verpflichten, den Käufer mindestens dreißig (30) Tage im Voraus über jede Änderung oder Kündigung zu informieren.Soweit es einen Konflikt zwischen diesem Paragraphen und dem Paragraphen über „Versicherung“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt, hat dieser Paragraph Vorrang.